Ihr Aufenthalt sei den Behörden immer bekannt gewesen. Es liege in der Natur der Sache, dass sie gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstossen habe, weshalb dies vorliegend nicht vorwerfbar sei. Ansonsten habe sie sich durchwegs an die Gesetze gehalten und lägen keine Widerrufsgründe vor. Sie sei sozial gut integriert, habe regelmässig freiwillige Arbeitseinsätze gemacht und konkrete Angebote für Arbeitsstellen, was eine von Sozialhilfe unabhängige Zukunft verspreche.