Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien gegeben. Abgesehen davon, dass sie nicht freiwillig nach Äthiopien zurückkehren wolle und deshalb bei der Ausreise nicht mitwirke, habe sie mit allen Behörden stets kooperiert, was zahlreiche Referenzschreiben bestätigten.