Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe in vergleichbaren Fällen, insbesondere im Rahmen einer Sonderaktion Ende des Jahres 2018, Härtefallgesuche materiell geprüft und zumindest teilweise dem SEM zur Zustimmung unterbreitet. Das vorliegende Nichteintreten stelle eine rechtsungleiche Behandlung dar.