B. Mit Verfügung vom 17. September 2019 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, A.___ habe vorliegend keine Parteistellung. Eine solche käme ihr gegebenenfalls erst im Zustimmungsverfahren vor dem SEM zu. Im Übrigen wäre es nicht bereit, das Gesuch als Härtefall dem SEM zu unterbreiten, da die Gesuchstellerin die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfülle.