- mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes X.___ vom 23. März 2017, teilweise im Zusatz zum Urteil des Kreisgerichtes Y.___ vom 27. August 2015, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen (die in der Folge erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos [zuletzt BGE 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018]).