- mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes X.___ vom 23. Oktober 2013 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 200.–; - mit Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichtes Y.___ vom 27. August 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat;