Hiefür sprechen zudem die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in der Heimat und die familiäre Situation nach ihrer Flucht vor einer Zwangsheirat. Da aufgrund des konkreten Gesundheitszustands und der gesamten Sachlage gemäss Rechtsprechung eine Rückkehr kaum zumutbar ist und die Rekurrentin mehrere Arbeitsangebote hat, die eine finanzielle Unabhängigkeit realistisch erscheinen lassen, und die weiterhin ungeregelte Anwesenheit nicht im öffentlichen Interesse ist, ist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen. Die Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes wird aufgehoben und das Gesuch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet.