{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-118_2021-06-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=271&type=1563347022&cHash=6b4512bd0cbe4382671b9410dc958c23", "Checksum": "4fa2a2163df7fb1e39fe9543cd53ee97"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:18", "Num": ["RDRM.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.06.2021 RDRM.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die Rekurrentin hat die Schweiz nach der Abweisung ihres Asylgesuchs nicht verlassen und hält sich mittlerweile zwölf Jahre hier auf, wobei ihr Aufenthalt den Behörden immer bekannt war. Sie ist gut integriert und Widerrufsgründe liegen keine vor. Ihr Gesundheitszustand, der in verschiedener Hinsicht schlecht ist und sich zuletzt verschlechterte, und die medizinische Versorgung im Herkunftsland, Äthiopien, sprechen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Hiefür sprechen zudem die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in der Heimat und die familiäre Situation nach ihrer Flucht vor einer Zwangsheirat. Da aufgrund des konkreten Gesundheitszustands und der gesamten Sachlage gemäss Rechtsprechung eine Rückkehr kaum zumutbar ist und die Rekurrentin mehrere Arbeitsangebote hat, die eine finanzielle Unabhängigkeit realistisch erscheinen lassen, und die weiterhin ungeregelte Anwesenheit nicht im öffentlichen Interesse ist, ist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen. Die Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes wird aufgehoben und das Gesuch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:18", "Checksum": "2e37fe406af447d72b69634c5166c217", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.06.2021 RDRM.2019.118\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die Rekurrentin hat die Schweiz nach der Abweisung ihres Asylgesuchs nicht verlassen und hält sich mittlerweile zwölf Jahre hier auf, wobei ihr Aufenthalt den Behörden immer bekannt war. Sie ist gut integriert und Widerrufsgründe liegen keine vor. Ihr Gesundheitszustand, der in verschiedener Hinsicht schlecht ist und sich zuletzt verschlechterte, und die medizinische Versorgung im Herkunftsland, Äthiopien, sprechen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Hiefür sprechen zudem die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in der Heimat und die familiäre Situation nach ihrer Flucht vor einer Zwangsheirat. Da aufgrund des konkreten Gesundheitszustands und der gesamten Sachlage gemäss Rechtsprechung eine Rückkehr kaum zumutbar ist und die Rekurrentin mehrere Arbeitsangebote hat, die eine finanzielle Unabhängigkeit realistisch erscheinen lassen, und die weiterhin ungeregelte Anwesenheit nicht im öffentlichen Interesse ist, ist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen. Die Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes wird aufgehoben und das Gesuch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet.\n\n b) Die Rekurrentin hält sich seit zwölf Jahren und damit sehr lange in der\nSchweiz auf und verfügt über eine entsprechend gute soziale Integration,\nwas zahlreiche Referenzschreiben belegen. Ihr Aufenthalt war den Behörden immer bekannt. Widerrufsgründe liegen nicht vor.\n\nDie dargelegte und zuletzt verschlechterte gesundheitliche Situation der\nRekurrentin und die medizinische Versorgungslage im Herkunftsland\nsprechen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Auch die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in\nÄthiopien, die fehlende Bildung und Arbeitserfahrung im Herkunftsland,\ndie familiäre Situation nach ihrer Flucht vor einer Zwangsheirat, die lange\nAbwesenheit von der Heimat, die sie als Jugendliche verlassenen hat,\nund das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sprechen gegen\neine Rückkehr. Da eine solche aufgrund neuerer Rechtsprechung auch\nkaum zumutbar ist und die Rekurrentin mehrere Arbeitsangebote hat, die\neine finanzielle Unabhängigkeit realistisch erscheinen lassen, ist eine\nweiterhin ungeregelte Anwesenheit nicht im öffentlichen Interesse.\n\nInsgesamt erfüllt die Rekurrentin grundsätzlich die Voraussetzungen für\ndie Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG und\nist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung\naus kantonaler Sicht zu unterstützten. Aufgrund der geschilderten Sachund Rechtslage ist deshalb beim SEM um Zustimmung zur Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung an die Rekurrentin wegen Vorliegens eines\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/8\nschwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG\nnachzusuchen (Art. 14 Abs. 3 AsylG).\n\n3. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung\naufzuheben. Dem SEM ist die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG an A.___ zu beantragen.\n\n4.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise gutgeheissen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die\nEntscheidgebühr Fr. 1'000.– festzusetzen. Die obsiegende Rekurrentin\nhat keine Verfahrenskosten zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege ist damit gegenstandslos. Von der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n"}