{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-118_2021-06-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=271&type=1563347022&cHash=6b4512bd0cbe4382671b9410dc958c23", "Checksum": "4fa2a2163df7fb1e39fe9543cd53ee97"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:18", "Num": ["RDRM.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.06.2021 RDRM.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die Rekurrentin hat die Schweiz nach der Abweisung ihres Asylgesuchs nicht verlassen und hält sich mittlerweile zwölf Jahre hier auf, wobei ihr Aufenthalt den Behörden immer bekannt war. Sie ist gut integriert und Widerrufsgründe liegen keine vor. Ihr Gesundheitszustand, der in verschiedener Hinsicht schlecht ist und sich zuletzt verschlechterte, und die medizinische Versorgung im Herkunftsland, Äthiopien, sprechen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Hiefür sprechen zudem die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in der Heimat und die familiäre Situation nach ihrer Flucht vor einer Zwangsheirat. Da aufgrund des konkreten Gesundheitszustands und der gesamten Sachlage gemäss Rechtsprechung eine Rückkehr kaum zumutbar ist und die Rekurrentin mehrere Arbeitsangebote hat, die eine finanzielle Unabhängigkeit realistisch erscheinen lassen, und die weiterhin ungeregelte Anwesenheit nicht im öffentlichen Interesse ist, ist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen. Die Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes wird aufgehoben und das Gesuch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:18", "Checksum": "2e37fe406af447d72b69634c5166c217", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.06.2021 RDRM.2019.118\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die Rekurrentin hat die Schweiz nach der Abweisung ihres Asylgesuchs nicht verlassen und hält sich mittlerweile zwölf Jahre hier auf, wobei ihr Aufenthalt den Behörden immer bekannt war. Sie ist gut integriert und Widerrufsgründe liegen keine vor. Ihr Gesundheitszustand, der in verschiedener Hinsicht schlecht ist und sich zuletzt verschlechterte, und die medizinische Versorgung im Herkunftsland, Äthiopien, sprechen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Hiefür sprechen zudem die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in der Heimat und die familiäre Situation nach ihrer Flucht vor einer Zwangsheirat. Da aufgrund des konkreten Gesundheitszustands und der gesamten Sachlage gemäss Rechtsprechung eine Rückkehr kaum zumutbar ist und die Rekurrentin mehrere Arbeitsangebote hat, die eine finanzielle Unabhängigkeit realistisch erscheinen lassen, und die weiterhin ungeregelte Anwesenheit nicht im öffentlichen Interesse ist, ist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen. Die Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes wird aufgehoben und das Gesuch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/8\nG. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 reichte die Rekurrentin einen aktuellen Bericht der Psychiatrie-Dienste J.___ vom 10. Januar 2021 ein und\nwies darauf hin, dass ihr weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert werde. Gemäss\nder Psychiaterin habe sie aufgrund ihrer schwierigen Lebenssituation\n([mittlerweile zweijähriger] Aufenthalt im isolierten Ausreise- und Nothilfezentrum, seit elf Jahren keine gesicherte Lebensperspektive) eine Depression entwickelt mit Wutausbrüchen, Schlafstörungen, Motivationsund Lustlosigkeit sowie existenziellen Ängsten und passiven Todeswünschen. Die Gutachterin weise auf die Verschlechterung ihres psychischen\nZustands hin. Prognostisch gehe sie davon aus, dass sich bei Einräumung der Möglichkeit, sich in der Schweiz gut zu integrieren, das depressive Zustandsbild verbessern könnte.\n\nIm Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-6622/2019 vom 14. Oktober\n2020 würden gestützt auf eine Reihe von Berichten und Studien die spezifischen Risiken bestätigt, denen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Äthiopien unterlägen. Jene Begründungskette treffe auch für\nsie zu: Sie sei alleinstehend und unverheiratet, ohne Ausbildung und Arbeitserfahrung in Äthiopien, lange landesabwesend und deshalb ohne soziales Netz, habe somatische und psychische Leiden und trage frauenspezifische Risiken. Die Kumulation dieser Faktoren verunmöglichte eine\nWiedereingliederung in Äthiopien. Es sei davon auszugehen, dass sie einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre und in eine existenzielle Notlage\ngeriete. Somit sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar und ihr\nAufenthalt in der Schweiz zu regeln.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der\nRekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/8\n2.a) Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des\nSEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der\nAufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war\nund wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,\nAufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; abgekürzt VZAE]) vorliegt\nund keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Will der\nKanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem\nSEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG).\n\n"}