{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-118_2021-06-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=271&type=1563347022&cHash=6b4512bd0cbe4382671b9410dc958c23", "Checksum": "4fa2a2163df7fb1e39fe9543cd53ee97"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:18", "Num": ["RDRM.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.06.2021 RDRM.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die Rekurrentin hat die Schweiz nach der Abweisung ihres Asylgesuchs nicht verlassen und hält sich mittlerweile zwölf Jahre hier auf, wobei ihr Aufenthalt den Behörden immer bekannt war. Sie ist gut integriert und Widerrufsgründe liegen keine vor. Ihr Gesundheitszustand, der in verschiedener Hinsicht schlecht ist und sich zuletzt verschlechterte, und die medizinische Versorgung im Herkunftsland, Äthiopien, sprechen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Hiefür sprechen zudem die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in der Heimat und die familiäre Situation nach ihrer Flucht vor einer Zwangsheirat. Da aufgrund des konkreten Gesundheitszustands und der gesamten Sachlage gemäss Rechtsprechung eine Rückkehr kaum zumutbar ist und die Rekurrentin mehrere Arbeitsangebote hat, die eine finanzielle Unabhängigkeit realistisch erscheinen lassen, und die weiterhin ungeregelte Anwesenheit nicht im öffentlichen Interesse ist, ist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen. Die Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes wird aufgehoben und das Gesuch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:18", "Checksum": "2e37fe406af447d72b69634c5166c217", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.06.2021 RDRM.2019.118\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die Rekurrentin hat die Schweiz nach der Abweisung ihres Asylgesuchs nicht verlassen und hält sich mittlerweile zwölf Jahre hier auf, wobei ihr Aufenthalt den Behörden immer bekannt war. Sie ist gut integriert und Widerrufsgründe liegen keine vor. Ihr Gesundheitszustand, der in verschiedener Hinsicht schlecht ist und sich zuletzt verschlechterte, und die medizinische Versorgung im Herkunftsland, Äthiopien, sprechen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Hiefür sprechen zudem die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in der Heimat und die familiäre Situation nach ihrer Flucht vor einer Zwangsheirat. Da aufgrund des konkreten Gesundheitszustands und der gesamten Sachlage gemäss Rechtsprechung eine Rückkehr kaum zumutbar ist und die Rekurrentin mehrere Arbeitsangebote hat, die eine finanzielle Unabhängigkeit realistisch erscheinen lassen, und die weiterhin ungeregelte Anwesenheit nicht im öffentlichen Interesse ist, ist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen. Die Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes wird aufgehoben und das Gesuch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/8\nopien für eine mittellose Person zugänglich. Zudem verspräche eine Bewilligungserteilung gesundheitliche Stabilisierung und Besserung, während eine Rückkehr gemäss Arztbericht zur Dekompensation führte. Sie\nsei seinerzeit vor einer von der Familie arrangierten Zwangsheirat geflüchtet und erhielte deshalb in der Heimat – entgegen der vorinstanzlichen Annahme – keine Unterstützung der Familie. Frauenspezifische Risiken würden gänzlich ausgeblendet. Wenn sie nach mehr als zehn Jahren in der Schweiz als alleinstehende, kinderlose Frau nach Äthiopien zurückkehren müsste, hätte sie kaum eine Chance auf ein eigenständiges\nLeben. Vielmehr drohte ihr in der traditionellen Gesellschaft von Äthiopien\neine Existenz am Rande der Gesellschaft.\n\nD. Das Migrationsamt verzichtete am 15. November 2019 unter Hinweis\nauf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.\n\nE. Am 28. November 2019 reichte die Rekurrentin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-451/2017 vom 20. August 2019 nach, welches\neinen vergleichbaren Fall betreffe. Danach sei der Vollzug einer Wegweisung ins Herkunftsland unzumutbar, wenn eine konkrete Gefährdung einer Person unter anderem aufgrund einer medizinischen Notlage vorliege. Sie sei auf eine medizinische, insbesondere psychiatrische Behandlung angewiesen, die in Äthiopien, wo die psychiatrische Versorgung\nkaum die Grundbedürfnisse abdecke, nicht erhältlich sei. Somit sei auch\nin ihrem Fall eine Wegweisung unzumutbar und stelle sich die Frage einer\nRegularisierung mit zusätzlicher Dringlichkeit, zumal sie ohne geregelten\nAufenthaltsstatus unbefristet der Nothilfe zugeteilt bleiben müsste, was\nweder für sie noch für den Kanton Sinn mache.\n\nF. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 gab die Rekurrentin einen ärztlichen Bericht von Dr.med. H.___, Z.___, vom 21. September 2020 zu den\nAkten, in welchem erstmals auf gynäkologische Probleme hingewiesen\nwird. Nach diversen ambulanten fachärztlichen Abklärungen und erfolglosen Therapieversuchen seien Myome operative zu sanieren. Sodann\nwird erstmals das Vorliegen einer Genitalverstümmelung erwähnt, was\ndas Argument verstärke, dass ihr eine Rückkehr in die traditionelle Gesellschaft Äthiopiens aus frauenspezifischen Gründen nicht zumutbar sei.\nEine Wiedereingliederung wäre äusserst schwierig.\n\n"}