{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-118_2021-06-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=271&type=1563347022&cHash=6b4512bd0cbe4382671b9410dc958c23", "Checksum": "4fa2a2163df7fb1e39fe9543cd53ee97"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:18", "Num": ["RDRM.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.06.2021 RDRM.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die Rekurrentin hat die Schweiz nach der Abweisung ihres Asylgesuchs nicht verlassen und hält sich mittlerweile zwölf Jahre hier auf, wobei ihr Aufenthalt den Behörden immer bekannt war. Sie ist gut integriert und Widerrufsgründe liegen keine vor. Ihr Gesundheitszustand, der in verschiedener Hinsicht schlecht ist und sich zuletzt verschlechterte, und die medizinische Versorgung im Herkunftsland, Äthiopien, sprechen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Hiefür sprechen zudem die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in der Heimat und die familiäre Situation nach ihrer Flucht vor einer Zwangsheirat. Da aufgrund des konkreten Gesundheitszustands und der gesamten Sachlage gemäss Rechtsprechung eine Rückkehr kaum zumutbar ist und die Rekurrentin mehrere Arbeitsangebote hat, die eine finanzielle Unabhängigkeit realistisch erscheinen lassen, und die weiterhin ungeregelte Anwesenheit nicht im öffentlichen Interesse ist, ist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen. Die Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes wird aufgehoben und das Gesuch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:18", "Checksum": "2e37fe406af447d72b69634c5166c217", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.06.2021 RDRM.2019.118\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die Rekurrentin hat die Schweiz nach der Abweisung ihres Asylgesuchs nicht verlassen und hält sich mittlerweile zwölf Jahre hier auf, wobei ihr Aufenthalt den Behörden immer bekannt war. Sie ist gut integriert und Widerrufsgründe liegen keine vor. Ihr Gesundheitszustand, der in verschiedener Hinsicht schlecht ist und sich zuletzt verschlechterte, und die medizinische Versorgung im Herkunftsland, Äthiopien, sprechen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Hiefür sprechen zudem die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in der Heimat und die familiäre Situation nach ihrer Flucht vor einer Zwangsheirat. Da aufgrund des konkreten Gesundheitszustands und der gesamten Sachlage gemäss Rechtsprechung eine Rückkehr kaum zumutbar ist und die Rekurrentin mehrere Arbeitsangebote hat, die eine finanzielle Unabhängigkeit realistisch erscheinen lassen, und die weiterhin ungeregelte Anwesenheit nicht im öffentlichen Interesse ist, ist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen. Die Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes wird aufgehoben und das Gesuch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet.\n\n Mit Eingabe vom 11. April 2019 reichte A.___, vertreten durch G.___,\nSans-Papiers Anlaufstelle Zürich SPAZ, beim Migrationsamt ein Gesuch\num Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung ein.\n\nB. Mit Verfügung vom 17. September 2019 trat das Migrationsamt auf das\nGesuch nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, A.___\nhabe vorliegend keine Parteistellung. Eine solche käme ihr gegebenenfalls erst im Zustimmungsverfahren vor dem SEM zu. Im Übrigen wäre es\nnicht bereit, das Gesuch als Härtefall dem SEM zu unterbreiten, da die\nGesuchstellerin die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfülle.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/8\nC. Gegen diese Verfügung erhob A.___, weiterhin vertreten durch G.___,\nSPAZ, am 30. September 2019 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung\nsei aufzuheben und das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.\n\nZur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz\nhabe in vergleichbaren Fällen, insbesondere im Rahmen einer Sonderaktion Ende des Jahres 2018, Härtefallgesuche materiell geprüft und zumindest teilweise dem SEM zur Zustimmung unterbreitet. Das vorliegende Nichteintreten stelle eine rechtsungleiche Behandlung dar. Im\nRahmen der Prüfung des Eintretens sei nicht von Belang, ob das Migrationsamt die beantragte Aufenthaltsbewilligung erteilen wolle oder nicht.\nEs seien Prozessvoraussetzungen und materielle Fragen vermischt worden.\n\nDie Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien\ngegeben. Abgesehen davon, dass sie nicht freiwillig nach Äthiopien zurückkehren wolle und deshalb bei der Ausreise nicht mitwirke, habe sie\nmit allen Behörden stets kooperiert, was zahlreiche Referenzschreiben\nbestätigten. Sie habe sich in vielen Belangen vorbildlich verhalten, die\nHausregeln in der Unterkunft immer beachtet, bei Hausarbeiten mitgeholfen und andere Bewohner unterstützt. Sie halte sich seit über zehn Jahren hier auf und habe die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz\ndurchlebt. Ihr Aufenthalt sei den Behörden immer bekannt gewesen. Es\nliege in der Natur der Sache, dass sie gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstossen habe, weshalb dies vorliegend nicht vorwerfbar\nsei. Ansonsten habe sie sich durchwegs an die Gesetze gehalten und\nlägen keine Widerrufsgründe vor. Sie sei sozial gut integriert, habe regelmässig freiwillige Arbeitseinsätze gemacht und konkrete Angebote für Arbeitsstellen, was eine von Sozialhilfe unabhängige Zukunft verspreche.\n\nSie sei gesundheitlich angeschlagen und auf medizinische Behandlung\nihrer diversen schwerwiegenden psychischen und somatischen Leiden\nangewiesen. Weder die angeordnete psychiatrische Behandlung noch\ndie Physiotherapie noch die verschriebenen Medikamente wären in Äthi-\n\n"}