{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-118_2021-06-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=271&type=1563347022&cHash=6b4512bd0cbe4382671b9410dc958c23", "Checksum": "4fa2a2163df7fb1e39fe9543cd53ee97"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:29:18", "Num": ["RDRM.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.06.2021 RDRM.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die Rekurrentin hat die Schweiz nach der Abweisung ihres Asylgesuchs nicht verlassen und hält sich mittlerweile zwölf Jahre hier auf, wobei ihr Aufenthalt den Behörden immer bekannt war. Sie ist gut integriert und Widerrufsgründe liegen keine vor. Ihr Gesundheitszustand, der in verschiedener Hinsicht schlecht ist und sich zuletzt verschlechterte, und die medizinische Versorgung im Herkunftsland, Äthiopien, sprechen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Hiefür sprechen zudem die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in der Heimat und die familiäre Situation nach ihrer Flucht vor einer Zwangsheirat. Da aufgrund des konkreten Gesundheitszustands und der gesamten Sachlage gemäss Rechtsprechung eine Rückkehr kaum zumutbar ist und die Rekurrentin mehrere Arbeitsangebote hat, die eine finanzielle Unabhängigkeit realistisch erscheinen lassen, und die weiterhin ungeregelte Anwesenheit nicht im öffentlichen Interesse ist, ist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen. Die Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes wird aufgehoben und das Gesuch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:29:18", "Checksum": "2e37fe406af447d72b69634c5166c217", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.06.2021 RDRM.2019.118\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die Rekurrentin hat die Schweiz nach der Abweisung ihres Asylgesuchs nicht verlassen und hält sich mittlerweile zwölf Jahre hier auf, wobei ihr Aufenthalt den Behörden immer bekannt war. Sie ist gut integriert und Widerrufsgründe liegen keine vor. Ihr Gesundheitszustand, der in verschiedener Hinsicht schlecht ist und sich zuletzt verschlechterte, und die medizinische Versorgung im Herkunftsland, Äthiopien, sprechen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Hiefür sprechen zudem die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in der Heimat und die familiäre Situation nach ihrer Flucht vor einer Zwangsheirat. Da aufgrund des konkreten Gesundheitszustands und der gesamten Sachlage gemäss Rechtsprechung eine Rückkehr kaum zumutbar ist und die Rekurrentin mehrere Arbeitsangebote hat, die eine finanzielle Unabhängigkeit realistisch erscheinen lassen, und die weiterhin ungeregelte Anwesenheit nicht im öffentlichen Interesse ist, ist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen. Die Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes wird aufgehoben und das Gesuch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2019.118\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 17.11.2021\nEntscheiddatum: 04.06.2021\n\nSJD RDRM.2019.118\nMigrationsrecht, Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die Rekurrentin hat die Schweiz nach\nder Abweisung ihres Asylgesuchs nicht verlassen und hält sich mittlerweile\nzwölf Jahre hier auf, wobei ihr Aufenthalt den Behörden immer bekannt war.\nSie ist gut integriert und Widerrufsgründe liegen keine vor. Ihr\nGesundheitszustand, der in verschiedener Hinsicht schlecht ist und sich\nzuletzt verschlechterte, und die medizinische Versorgung im Herkunftsland,\nÄthiopien, sprechen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen\nHärtefalls. Hiefür sprechen zudem die sozioökonomische Situation von\nalleinstehenden Frauen in der Heimat und die familiäre Situation nach ihrer\nFlucht vor einer Zwangsheirat. 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September 2019\n\nBetreff Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung\n\nGeschäftsnummer RDRM.2019.118\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/8\nSachverhalt\n\nA. A.___, geboren 9. Juli 1991, Staatsangehörige von Äthiopien, reiste\nam 30. Januar 2009 als Minderjährige in die Schweiz ein und stellte am\n2. Februar 2009 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (heute\nStaatssekretariat für Migration SEM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2012 ab und wies A.___ aus der Schweiz weg. Auf\ndie hiegegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht\nmit Urteil vom 23. April 2012 nicht ein. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. A.___ blieb nach Ablauf der hierauf angesetzten Ausreisefrist in der\nSchweiz.\n\nA.___ wurde in der Schweiz wegen rechtswidrigen Aufenthalts wie folgt\nverurteilt:\n\n- mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes X.___ vom 23. Oktober 2013 zu einer\nGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer\nProbezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 200.–;\n\n- mit Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichtes Y.___ vom 27. August 2015\nzu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat;\n\n- mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes X.___ vom 23. März 2017, teilweise im\nZusatz zum Urteil des Kreisgerichtes Y.___ vom 27. August 2015, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen (die in der Folge erhobenen Rechtsmittel\nblieben erfolglos [zuletzt BGE 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018]).\n\n"}