b) Das Begehren der Rekurrentinnen um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP). Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. Der Rekurs der A.___AG, der B.___AG, der C.___AG, der D.___AG, der E.___AG und der F.___AG, alle Z.___, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.