tung sowohl für die Zufussgehenden als auch für die Fahrzeuglenkenden deutlicher wahrnehmbar. Im Rahmen des Gesamtkonzepts des Strassenprojekts mit den Verkehrsanordnungen erweist sich die Entfernung des Fussgängerstreifens als zielführend, ansonsten die Nutzung des Parkplatzes vor der Liegenschaft G.___-Strasse 42 – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.I.c) – rechtlich nicht mehr möglich wäre.