Dies ist nicht zu beanstanden, wobei ergänzend anzufügen bleibt, dass die ersatzweise zum Fussgängerstreifen ausgestaltete Strassenquerung – entgegen der Auffassung der Rekurrentinnen – für die Zufussgehenden zu keiner Verschlechterung der Verkehrssicherheit führt. Der Strassenquerung kommt zufolge der leicht angehobenen Fläche eine verkehrsberuhigende Wirkung zu und ist aufgrund der veränderten Struktur und farblichen Gestal-