6. Die Vorinstanz sieht die Entfernung des Fussgängerstreifens im Hinblick auf die Ermöglichung der nichtvortrittsberechtigten Querung der Fahrbahn auf der ganzen Länge dieses Bereichs. Dies ist nicht zu beanstanden, wobei ergänzend anzufügen bleibt, dass die ersatzweise zum Fussgängerstreifen ausgestaltete Strassenquerung – entgegen der Auffassung der Rekurrentinnen – für die Zufussgehenden zu keiner Verschlechterung der Verkehrssicherheit führt.