Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, da die Markierung einer Sicherheitslinie die Zufahrten zu den Liegenschaften der Rekurrentinnen erheblich beeinträchtigen würde. Die Auffassung der Rekurrentinnen, wonach sich die Automobilistinnen und -mobilisten bereits durch die Mittelrinne von Überholmanövern abhalten lassen, ist weder naheliegend noch ersichtlich, weil die Mittelrinne nach den Ausführungen des kantonalen Tiefbauamtes kein