Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 12/15 oder aufhält, und sorgt für eine möglichst uneingeschränkte Ausfahrt aus den Parkplätzen vor dem Café M.___ auf die G.___-Strasse. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, da die Markierung einer Sicherheitslinie die Zufahrten zu den Liegenschaften der Rekurrentinnen erheblich beeinträchtigen würde.