Auch diese Zielsetzungen der Vorinstanz sind vorliegend nicht zu beanstanden. Im Zusammenhang mit den Vorbringen der Rekurrentinnen, wonach es mangels eines entsprechenden Vorfalls zu keinen regelmässig gefährlichen Überholmanövern, insbesondere solche des wartenden Busses, gekommen sei und das Überholen bereits durch die Mittelrinne verhindert werde, gilt jedoch präzisierend Folgendes festzuhalten: