28, Seiten 5 und 7). Ein gestützt auf den Richtplan der Stadt Z.___ bestehender Anspruch auf Realersatz besteht – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – schliesslich nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen in deren Vernehmlassung kann verwiesen werden (act. 7, Seite 5 f.).