und VerwGE B 2017/114 E. 4.2.1 ff. jeweils mit Hinweisen). cc) Es trifft zu, dass den Rekurrentinnen unmittelbar vor deren Liegenschaften bzw. Geschäften oder zumindest in der Nähe ihrer Liegenschaften zwei Parkplätze wegfallen. In einer zumutbaren Gehdistanz von rund 500 Metern befinden sich jedoch in genügender Anzahl weitere öffentliche Parkplätze.