Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/15 gentums faktisch verunmöglicht wird. Sodann kann durch Verkehrsanordnungen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) tangiert sein, wenn dem Anstösser (bzw. dessen Kundschaft) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert wird.