Die Rekurrentinnen sehen sich durch die Verkehrsanordnung mit einer merklichen Reduktion der Parkplatzanzahl zu Lasten ihres dort ansässigen Gewerbes konfrontiert und sind der Auffassung, dass An- und Ablieferungen mit dem Lieferwagen wegen anderer Automobilistinnen und -mobilisten nicht mehr möglich seien, weil die Zu- und Wegfahrt des Lieferwagens blockiert sei. Dies führe zu einer deutlichen Einschränkung des Gebrauchsrechts der Liegenschaft G.___-Strasse 42.