Zum anderen ist nach den zutreffenden Ausführungen der Stadtpolizei Z.___ anlässlich des Augenscheins vielmehr Tatsache, dass rechtlich nur mit der Verkehrsanordnung eine Nutzung des Parkplatzes vor der Liegenschaft G.___-Strasse 42 noch möglich ist, weil der vom Überfahren freizuhaltende Annäherungsbereich vor dem Fussgängerstreifen von einem Meter ansonsten nicht eingehalten wird (act. 28, Seite 6 f.).