Dies ist nicht zu beanstanden und lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass das erwähnte Sicherheitsdefizit bei den Rückwärtsfahrten auch in Bezug auf die laut Strassenprojekt bestehende Strassenquerung für die Zufussgehenden besteht. Die mit der Verkehrsanordnung verbundene Erhöhung der Verkehrssicherheit steht somit im öffentlichen Interesse und ist durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt.