Die Vorinstanz hält dafür, dass diese Verkehrsanordnung im Zuge der parallel zur G.___-Strasse angeordneten Parkplätze das Sicherheitsdefizit der gefährlichen Rückwärtsfahrten auf die G.___-Strasse beseitige. Dies ist nicht zu beanstanden und lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass das erwähnte Sicherheitsdefizit bei den Rückwärtsfahrten auch in Bezug auf die laut Strassenprojekt bestehende Strassenquerung für die Zufussgehenden besteht.