4. Unbestritten ist, dass die angefochtene Verkehrsanordnung durch Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt SVG) und Art. 19 Abs. 2 Satz 1 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1) auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht, da die Kantone und bei entsprechender Delegation die Gemeinden neben Fahrverboten für bestimmte Strassen an-