Nicht Verfahrensgegenstand bildet hingegen die Anbringung der auf dem Signalisations- und Markierungsplan ersichtlichen Signale 4.20 mit Zusatz. Mit diesen Anordnungen setzt die Vorinstanz die mit Entscheid des SJD vom 16. November 2017 rechtskräftig gewordene Verkehrsanordnung vom 6. Oktober 2015 lediglich um (vgl. act. 7, Beilage 3 f.).