106 Abs. 1 Bst. a SSV) erscheint aufgrund der bereits rekurs- statt einspracheweise vorgebrachten Anträge der Beteiligten und des in engem Zusammenhang stehenden Strassenprojekts indessen als obsolet. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens daher vielmehr auch auf die Entfernung des Fussgängerstreifens einzugehen.