Art. 107 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) weder einer Verfügungs- noch einer Publikationspflicht und ist grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Überweisung dieser Angelegenheit für ein vor dem eigentlichen Rekursverfahren durchzuführendes Einspracheverfahren vor der Vorinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst.