- dass bei den dort neu angeordneten Parkplätzen zwar einer minimal aufs Trottoir rage, der normgerecht gegenüber der Strasse offenzuhaltende Freiraum von 1,5 m aber eingehalten werde. d) Die Kantonspolizei St.Gallen: - dass Fussgängerstreifen grundsätzlich kein Hilfsmittel zur Verkehrssicherheit darstellen, sondern nur den Vortritt für die Fussgängerinnen und Fussgänger regeln würde.