- dass rechtlich nur mit der Verkehrsanordnung eine Nutzung des Parkplatzes vor der Liegenschaft G.___-Strasse 42 möglich sei. Bei Festhalten am Fussgängerstreifen sei dies nicht mehr gegeben, weil der vom Überfahren freizuhaltende Annäherungsbereich vor dem Fussgängerstreifen 1 Meter betrage;