b) Kantonales Tiefbauamt: - dass die Mittelrinne bei der Zufahrt von der gegenüberliegenden Fahrbahn aus kein Hindernis darstelle. c) Die Stadtpolizei Z.___: - dass bei den Parkplätzen an der G.___-Strasse 43 keine Reduktion der Anzahl Parkplätze erfolge und im Gegensatz zu den Parkplätzen an der G.___-Strasse 42 auch keine Publikationspflicht bestehe;