Der Stadtrat Z.___, beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018, es sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte er – ergänzend zu den Erwägungen im erwähnten Stadtratsbeschluss – im Wesentlichen aus (act. 7): - dass das Verwaltungsgericht im Entscheid zur versuchsweisen Anordnung der Tempo-30-Zone insbesondere zum Ausdruck gebracht habe, dass die Unfallsta-