{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2018-138_2021-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=270&type=1563347022&cHash=15643babdac009e1f4b62296279c9111", "Checksum": "1103d5ce29d653d4f19deabff2b8bd4f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:34", "Num": ["RDRM.2018.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:34", "Checksum": "d07755f720ec7228c12b234f3a519114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138\nRegeste:\nVerkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 12/15\noder aufhält, und sorgt für eine möglichst uneingeschränkte Ausfahrt aus\nden Parkplätzen vor dem Café M.___ auf die G.___-Strasse. Ein milderes\nMittel ist nicht ersichtlich, da die Markierung einer Sicherheitslinie die Zufahrten zu den Liegenschaften der Rekurrentinnen erheblich beeinträchtigen würde. Die Auffassung der Rekurrentinnen, wonach sich die Automobilistinnen und -mobilisten bereits durch die Mittelrinne von Überholmanövern abhalten lassen, ist weder naheliegend noch ersichtlich, weil\ndie Mittelrinne nach den Ausführungen des kantonalen Tiefbauamtes kein\nHindernis darstellt und ohne weiteres überfahren werden kann (act. 28,\nSeite 6). Ein Ausweichverkehr des Motorfahrzeugverkehrs bei Fahrten\nvom Stadtzentrum in Richtung Kirche O.___ über die H.___strasse wird\nsich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mangels Zeitgewinn nicht ergeben. Die Haltedauer bei einem wartenden Bus oder Motorfahrzeug beträgt lediglich wenige Sekunden, weshalb die ausgebaute\nG.___-Strasse der angesichts diverser Parkplätze sehr beengten\nH.___strasse vorgezogen wird.\n\nd) Nach dem Gesagten steht auch die Verkehrsanordnung betreffend das\nSignal Nr. 2.44 «Überholen verboten» beidseitig, J.___-Strasse und\nG.___-Strasse, Abschnitt J.___-Strasse 2 bis L.___weg im öffentlichen\nInteresse und ist verhältnismässig.\n\n6. Die Vorinstanz sieht die Entfernung des Fussgängerstreifens im Hinblick auf die Ermöglichung der nichtvortrittsberechtigten Querung der\nFahrbahn auf der ganzen Länge dieses Bereichs. Dies ist nicht zu beanstanden, wobei ergänzend anzufügen bleibt, dass die ersatzweise zum\nFussgängerstreifen ausgestaltete Strassenquerung – entgegen der Auffassung der Rekurrentinnen – für die Zufussgehenden zu keiner Verschlechterung der Verkehrssicherheit führt. Der Strassenquerung kommt\nzufolge der leicht angehobenen Fläche eine verkehrsberuhigende Wirkung zu und ist aufgrund der veränderten Struktur und farblichen Gestaltung sowohl für die Zufussgehenden als auch für die Fahrzeuglenkenden\ndeutlicher wahrnehmbar. Im Rahmen des Gesamtkonzepts des Strassenprojekts mit den Verkehrsanordnungen erweist sich die Entfernung des\nFussgängerstreifens als zielführend, ansonsten die Nutzung des Parkplatzes vor der Liegenschaft G.___-Strasse 42 – wie bereits erwähnt (vgl.\nE. 5.I.c) – rechtlich nicht mehr möglich wäre.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 13/15\n7. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verkehrsanordnung\nals gesetz- und verhältnismässig. Der Rekurs ist demnach abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten ist.\n\n"}