{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2018-138_2021-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=270&type=1563347022&cHash=15643babdac009e1f4b62296279c9111", "Checksum": "1103d5ce29d653d4f19deabff2b8bd4f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:34", "Num": ["RDRM.2018.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:34", "Checksum": "d07755f720ec7228c12b234f3a519114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138\nRegeste:\nVerkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/15\nII. Signal Nr. 2.44 «Überholen verboten» beidseitig, J.___-Strasse und\nG.___-Strasse, Abschnitt J.___-Strasse 2 bis L.___weg\na) Die Vorinstanz erwägt zu dieser Verkehrsanordnung, dass mit ihr und\nder zusätzlichen baulichen Massnahme der Mittelrinne Überholmanöver\nvon an der Haltestelle M.___ wartenden Bussen durch Motorfahrzeuge\nverhindert werde. Damit werde die Verkehrssicherheit im Bereich des\nKnotens J.___-Strasse / G.___-Strasse / H.___strasse erhöht und der\nVerkehr bei den rund 20 Meter entfernt voneinander liegenden Bushaltestellen M.___ beruhigt. Auch diese Zielsetzungen der Vorinstanz sind vorliegend nicht zu beanstanden. Im Zusammenhang mit den Vorbringen der\nRekurrentinnen, wonach es mangels eines entsprechenden Vorfalls zu\nkeinen regelmässig gefährlichen Überholmanövern, insbesondere solche\ndes wartenden Busses, gekommen sei und das Überholen bereits durch\ndie Mittelrinne verhindert werde, gilt jedoch präzisierend Folgendes festzuhalten:\n\nMit dem geplanten Strassenprojekt entstehen neue tatsächliche Situationen, bei denen die bestehenden Unfallstatistiken eine untergeordnete\nRolle spielen. Vorliegend ist vielmehr entscheidend, dass die Verkehrsanordnung – zusammen mit der Mittelrinne – einerseits den Gefährdungen der sich insbesondere bei wartenden Bussen auf der Strassenquerung bewegenden Zufussgehenden entgegnet. Andererseits gewährleistet sie gleichsam eine möglichst uneingeschränkte Ausfahrt aus den\nParkplätzen vor dem Café M.___ auf die G.___-Strasse und verbessert\ndort gesamthaft den geregelten Ablauf des motorisierten Verkehrs und\ndes Langsamverkehrs.\n\nb) Die mit der Verkehrsanordnung Signal Nr. 2.44 «Überholen verboten»\nbeidseitig verbundene Erhöhung der Verkehrssicherheit und verbesserte\nRegelung des Verkehrs ist somit ebenfalls im öffentlichen Interesse und\ndurch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt.\n\nc) Die Verkehrsanordnung ist zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und\nzur Regelung des Verkehrs sowohl geeignet als auch erforderlich. Wie\nbereits erwähnt entgegnet das Signal «Überholen verboten» beidseitig\nden Gefährdungen der Zufussgehenden auf der Strassenquerung, wenn\nein Bus oder ein Motorfahrzeug im Bereich der Bushaltestellen M.___ an-\n\n"}