{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2018-138_2021-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=270&type=1563347022&cHash=15643babdac009e1f4b62296279c9111", "Checksum": "1103d5ce29d653d4f19deabff2b8bd4f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:34", "Num": ["RDRM.2018.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:34", "Checksum": "d07755f720ec7228c12b234f3a519114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138\nRegeste:\nVerkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/15\ngentums faktisch verunmöglicht wird. Sodann kann durch Verkehrsanordnungen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) tangiert sein, wenn dem Anstösser (bzw. dessen Kundschaft) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert wird. Von einem Eingriff in die Eigentumsgarantie oder\ndie Wirtschaftsfreiheit kann nicht ausgegangen werden, da sich aus der\nWirtschaftsfreiheit kein Anspruch auf Beibehaltung einer bestehenden\nParkordnung geltend machen lässt (vgl. VerwGE B 2016/86 und 87 sowie\nB 2016/89-92 E. 5.4.1 ff. und VerwGE B 2017/114 E. 4.2.1 ff. jeweils mit\nHinweisen).\n\ncc) Es trifft zu, dass den Rekurrentinnen unmittelbar vor deren Liegenschaften bzw. Geschäften oder zumindest in der Nähe ihrer Liegenschaften zwei Parkplätze wegfallen. In einer zumutbaren Gehdistanz von rund\n500 Metern befinden sich jedoch in genügender Anzahl weitere öffentliche Parkplätze. Noch 17 (statt 19) weiss bewirtschaftete Parkplätze stehen allein an der G.___-Strasse und über ein Dutzend EBZ-Parkplätze\nstehen sodann unter anderem an der H.___-, O.___-, Q.___- und\nR.___strasse zur Verfügung (act. 7, Beilage 3b). Die An- und Ablieferung\nvon Waren zugunsten der Liegenschaften bzw. Geschäfte an der G.___-\nStrasse 42 ist sodann weiterhin möglich. Einschränkungen bei der Zuund Wegfahrt ergeben sich höchstens im Rahmen von kürzeren Wartezeiten wegen Parkmanövern, welche sich auch bislang ergeben haben.\nAufgrund der fahrbahnparallelen Anordnung werden die Zu- und Wegfahrten mit der Verkehrsanordnung im Vergleich zur derzeitigen Situation\njedoch grundsätzlich vorwärts und damit künftig zügiger erfolgen können.\nNach Auffassung des kantonalen Tiefbauamtes anlässlich des Augenscheins ist die Breite in der Fahrbahngasse zwischen den Parkplätzen \"in\nOrdnung\" (act. 28, Seiten 5 und 7). Ein gestützt auf den Richtplan der\nStadt Z.___ bestehender Anspruch auf Realersatz besteht – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – schliesslich nicht. Auf die entsprechenden\nAusführungen in deren Vernehmlassung kann verwiesen werden (act. 7,\nSeite 5 f.).\n\ne) Nach dem Gesagten steht die Verkehrsanordnung betreffend die Aufhebung von zwei öffentlichen, weiss bewirtschafteten Parkplätzen an der\nG.___-Strasse 42 im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.\n\n"}