{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2018-138_2021-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=270&type=1563347022&cHash=15643babdac009e1f4b62296279c9111", "Checksum": "1103d5ce29d653d4f19deabff2b8bd4f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:34", "Num": ["RDRM.2018.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:34", "Checksum": "d07755f720ec7228c12b234f3a519114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138\nRegeste:\nVerkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/15\nc) Die Verkehrsanordnung ist zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sowohl geeignet als auch erforderlich. In Verbindung mit den laut Strassenprojekt parallel zur G.___-Strasse angeordneten Parkplätzen verhindert\ndie Aufhebung der beiden öffentlichen, weiss bewirtschafteten Parkplätze\ndas Rückwärtsfahrten auf die Strassenquerung. Die auf der G.___-\nStrasse rollenden Motorfahrzeuge werden durch rückwärts in die Strasse\nfahrende Motorfahrzeuge nicht mehr gefährdet und die sich auf dem Trottoir oder der Strassenquerung bewegenden Zufussgehenden gleichzeitig\nbesser geschützt. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Von den Rekurrentinnen wird zwar eingebracht, dass es nach der Einführung der Tempobeschränkung auf 30 km/h keine zusätzliche Massnahme brauche.\nZum einen macht – wie bereits erwähnt – aber das Strassenprojekt die\nMassnahme notwendig. Zum anderen ist nach den zutreffenden Ausführungen der Stadtpolizei Z.___ anlässlich des Augenscheins vielmehr Tatsache, dass rechtlich nur mit der Verkehrsanordnung eine Nutzung des\nParkplatzes vor der Liegenschaft G.___-Strasse 42 noch möglich ist, weil\nder vom Überfahren freizuhaltende Annäherungsbereich vor dem Fussgängerstreifen von einem Meter ansonsten nicht eingehalten wird\n(act. 28, Seite 6 f.).\n\nd)aa) Die Rekurrentinnen sehen sich durch die Verkehrsanordnung mit\neiner merklichen Reduktion der Parkplatzanzahl zu Lasten ihres dort ansässigen Gewerbes konfrontiert und sind der Auffassung, dass An- und\nAblieferungen mit dem Lieferwagen wegen anderer Automobilistinnen\nund -mobilisten nicht mehr möglich seien, weil die Zu- und Wegfahrt des\nLieferwagens blockiert sei. Dies führe zu einer deutlichen Einschränkung\ndes Gebrauchsrechts der Liegenschaft G.___-Strasse 42.\n\nbb) Der Strassenanstösser kann gegen Verkehrsanordnungen, die die\nbestimmungsgemässe Nutzung seines Grundeigentums weder verunmöglichen noch in unzumutbarer Weise erschweren, aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Schutz\naus der Eigentumsgarantie vor Änderungen des Verkehrsregimes besteht mit anderen Worten nur insofern, als eine Erschwerung der bestimmungsgemässen Nutzung des Grundeigentums für den Betroffenen nicht\nzumutbar ist bzw. die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundei-\n\n"}