{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2018-138_2021-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=270&type=1563347022&cHash=15643babdac009e1f4b62296279c9111", "Checksum": "1103d5ce29d653d4f19deabff2b8bd4f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:34", "Num": ["RDRM.2018.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:34", "Checksum": "d07755f720ec7228c12b234f3a519114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138\nRegeste:\nVerkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/15\nI. Aufhebung zwei öffentliche, weiss bewirtschaftete Parkplätze G.___-\nStrasse 42\na) Die Vorinstanz hält dafür, dass diese Verkehrsanordnung im Zuge der\nparallel zur G.___-Strasse angeordneten Parkplätze das Sicherheitsdefizit der gefährlichen Rückwärtsfahrten auf die G.___-Strasse beseitige.\nDies ist nicht zu beanstanden und lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass das erwähnte Sicherheitsdefizit bei den Rückwärtsfahrten auch\nin Bezug auf die laut Strassenprojekt bestehende Strassenquerung für\ndie Zufussgehenden besteht. Die mit der Verkehrsanordnung verbundene Erhöhung der Verkehrssicherheit steht somit im öffentlichen Interesse und ist durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt.\n\nb) Die von den Rekurrentinnen vorgebrachten Einwendungen, wonach\ndiese Verkehrsanordnung nicht im öffentlichen Interesse liege, erweisen\nsich als unbehelflich. Mit dem Strassenprojekt entstehen neue tatsächliche Situationen. Im Bereich vor den erwähnten Parkplätzen verläuft eine\nStrassenquerung für Zufussgehende, weshalb Rückwärtsfahrten aus den\nParkfeldern und die entsprechenden Fahrmanöver ohne die Verkehrsanordnung zunächst über das Trottoir und hiernach direkt auf die Strassenquerung erfolgen würden. Diese Gefährdungen des rollenden Verkehrs\nauf der G.___-Strasse sowie von Zufussgehenden auf dem Trottoir und\nder Strassenquerung sind aus Sicherheitsüberlegungen zwingend zu vermeiden. Durch eine mit der Verkehrsanordnung ermöglichte, vorwärts zu\nerfolgende An- und Wegfahrt von Motorfahrzeugen, können die Fahrmanöver vor den Parkplätzen an der G.___-Strasse 42 verkehrssicher erfolgen, weshalb die Verkehrsanordnung im öffentlichen Interesse liegt.\nKommt hinzu, dass es sich bei der G.___-Strasse nach übereinstimmenden Auffassungen des Verwaltungsgerichtes und des Bundesgerichtes in\nihren Entscheiden vom 6. Oktober 2018 bzw. vom 20. Mai 2019 zur versuchsweisen Einführung der Tempo-30-Zone auf der G.___-Strasse\n– unbestrittenermassen – um einen für alle Verkehrsteilnehmer gefährlichen Strassenabschnitt handelt. Im Übrigen ist die Feststellung eines Sicherheitsdefizits nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im erwähnten Urteil ohnehin nicht davon abhängig, ob sich bereits Verkehrsunfälle ereignet haben (act. 7, Beilage 7 und act. 21).\n\n"}