{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2018-138_2021-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=270&type=1563347022&cHash=15643babdac009e1f4b62296279c9111", "Checksum": "1103d5ce29d653d4f19deabff2b8bd4f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:34", "Num": ["RDRM.2018.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:34", "Checksum": "d07755f720ec7228c12b234f3a519114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138\nRegeste:\nVerkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen.\n\n Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die (versuchsweise)\nTempo-30-Zone bereits am 13. Mai 2014 und damit weit vor dem Strassenprojekt und der angefochtenen Verkehrsanordnung beschlossen hat,\nwelche ihrerseits vom 3. Juli 2018 datieren. Selbst wenn das Stadtparlament den Verpflichtungskredit für das Strassenprojekt kurz zuvor am\n6. Januar 2018 erteilte, ist ebensowenig ersichtlich wie dargetan, dass\ndas Strassenprojekt und die angefochtene Verkehrsanordnung im Zeitpunkt des Beschlusses über die versuchsweise Tempo-30-Zone überhaupt je vorgesehen waren. Die Tempo-30-Zone wurde dannzumal lediglich versuchsweise und ohne bauliche Massnahmen für ein Jahr sowie\nfür einen weitaus grösseren Streckenabschnitt als das spätere Strassenprojekt beschlossen (act. 3, Beilage 4 und act. 20 ff.). Eine über die Koordination des Strassenprojekts und der angefochtenen Verkehrsanordnung hinausgehende Koordinationspflicht der zuständigen Behörden besteht nicht. Eine Verletzung der Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG\nliegt damit nicht vor.\n\n4. Unbestritten ist, dass die angefochtene Verkehrsanordnung durch\nArt. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt SVG)\nund Art. 19 Abs. 2 Satz 1 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1) auf einer ausreichenden\nRechtsgrundlage beruht, da die Kantone und bei entsprechender Delegation die Gemeinden neben Fahrverboten für bestimmte Strassen andere Beschränkungen oder Anordnungen erlassen können sowie insbesondere in Wohnquartieren das Parkieren besonders geregelt werden\nkann. Das Signal \"Überholen verboten\" (2.44) untersagt nach Art. 26 SSV\nden Führern von Motorfahrzeugen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.\n\n"}