{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2018-138_2021-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=270&type=1563347022&cHash=15643babdac009e1f4b62296279c9111", "Checksum": "1103d5ce29d653d4f19deabff2b8bd4f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:34", "Num": ["RDRM.2018.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:34", "Checksum": "d07755f720ec7228c12b234f3a519114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138\nRegeste:\nVerkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/15\n(Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Die Behandlung der\n– laut Signalisations- und Markierungsplan \"Neugestaltung G.___-\nStrasse, H.___strasse bis I.___weg\" (letztmals vom 18. September 2020,\nact. 27.1, B 2) – neu parallel zur G.___-Strasse angeordneten Parkplätze\nvor den Liegenschaften G.___-Strasse 39 und 42 sowie im Bereich zwischen den Liegenschaften G.___-Strasse 43 und 49 liegen als (bauliche)\nMassnahme des erwähnten Strassenprojekts (Geschäfts-Nr. 20-2064)\nebenso in der Zuständigkeit des BD wie die Mittelrinne und die über zwei\nRampen leicht angehobene Strassenquerung. Dieses befindet hierüber\ngleichentags mit koordiniertem Entscheid. Unter diesem Vorbehalt ist somit auf den Rekurs einzutreten.\n\n2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Aufhebung\nvon zwei öffentlichen, weiss bewirtschafteten Parkplätzen an der G.___-\nStrasse 42 und die Anordnung des Signals 2.44 \"Überholen verboten\"\nbeidseits an der J.___-Strasse und G.___-Strasse, Abschnitt J.___-\nStrasse 2 bis L.___weg. Der laut erwähntem Signalisations- und Markierungsplan entfernte Fussgängerstreifen zwischen dem Café M.___ und\nder Station N.___ unterliegt als blosse Markierungsänderung nach\nArt. 107 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) weder einer Verfügungs- noch einer Publikationspflicht und ist grundsätzlich\nnicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Überweisung dieser\nAngelegenheit für ein vor dem eigentlichen Rekursverfahren durchzuführendes Einspracheverfahren vor der Vorinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1\nBst. a SSV) erscheint aufgrund der bereits rekurs- statt einspracheweise\nvorgebrachten Anträge der Beteiligten und des in engem Zusammenhang\nstehenden Strassenprojekts indessen als obsolet. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens daher vielmehr auch auf die Entfernung des Fussgängerstreifens\neinzugehen.\n\nNicht Verfahrensgegenstand bildet hingegen die Anbringung der auf dem\nSignalisations- und Markierungsplan ersichtlichen Signale 4.20 mit Zusatz. Mit diesen Anordnungen setzt die Vorinstanz die mit Entscheid des\nSJD vom 16. November 2017 rechtskräftig gewordene Verkehrsanordnung vom 6. Oktober 2015 lediglich um (vgl. act. 7, Beilage 3 f.).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/15\n3. Die Rekurrentinnen machen eine Verletzung der Koordinationspflicht\nnach Art. 25a RPG geltend und bringen vor, dass es gerechtfertigt und\nnotwendig gewesen wäre, das Strassenprojekt und die vorliegend angefochtene Verkehrsanordnung zusammen mit der Tempo-30-Zone vom\n13. Mai 2014 aufzulegen und diese miteinander zu koordinieren.\n\n"}