{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2018-138_2021-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=270&type=1563347022&cHash=15643babdac009e1f4b62296279c9111", "Checksum": "1103d5ce29d653d4f19deabff2b8bd4f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:34", "Num": ["RDRM.2018.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:34", "Checksum": "d07755f720ec7228c12b234f3a519114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138\nRegeste:\nVerkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/15\nwies im Übrigen darauf hin, dass zu den Unterlagen und deren Auswirkungen im Rahmen des Augenscheins Stellung genommen werden\nkönne (act. 23).\n\nE. Am 22. Oktober 2020 führte das SJD zusammen mit dem BD und den\nVerfahrensbeteiligten einen koordinierten Augenschein durch. Die Beteiligten hielten hinsichtlich der Verkehrsanordnung bzw. ergänzend zu den\nbisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest (act. 28):\n\na) Rechtsanwalt lic.iur. Marcel Aebischer\n- dass das Bundesgericht zwar zwischenzeitlich festgehalten habe, dass hier ein\nUnfallschwerpunkt vorliege. Es sei jedoch nicht bewiesen, dass die wenigen Unfälle tatsächlich vom Rückwärtsfahren aus den Parkplätzen (an der G.___-\nStrasse 42) verursacht worden seien.\n\nb) Kantonales Tiefbauamt:\n- dass die Mittelrinne bei der Zufahrt von der gegenüberliegenden Fahrbahn aus\nkein Hindernis darstelle.\n\nc) Die Stadtpolizei Z.___:\n- dass bei den Parkplätzen an der G.___-Strasse 43 keine Reduktion der Anzahl\nParkplätze erfolge und im Gegensatz zu den Parkplätzen an der G.___-Strasse\n42 auch keine Publikationspflicht bestehe;\n\n- dass rechtlich nur mit der Verkehrsanordnung eine Nutzung des Parkplatzes vor\nder Liegenschaft G.___-Strasse 42 möglich sei. Bei Festhalten am Fussgängerstreifen sei dies nicht mehr gegeben, weil der vom Überfahren freizuhaltende Annäherungsbereich vor dem Fussgängerstreifen 1 Meter betrage;\n\n- dass bei den dort neu angeordneten Parkplätzen zwar einer minimal aufs Trottoir rage, der normgerecht gegenüber der Strasse offenzuhaltende Freiraum von\n1,5 m aber eingehalten werde.\n\nd) Die Kantonspolizei St.Gallen:\n- dass Fussgängerstreifen grundsätzlich kein Hilfsmittel zur Verkehrssicherheit\ndarstellen, sondern nur den Vortritt für die Fussgängerinnen und Fussgänger regeln würde.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Rekursberechtigung als\nauch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind\n\n"}