{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2018-138_2021-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=270&type=1563347022&cHash=15643babdac009e1f4b62296279c9111", "Checksum": "1103d5ce29d653d4f19deabff2b8bd4f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:34", "Num": ["RDRM.2018.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:34", "Checksum": "d07755f720ec7228c12b234f3a519114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138\nRegeste:\nVerkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen.\n\n - dass der Wegfall des erwähnten Fussgängerstreifens zweifellos zu einer wesentlichen Verschlechterung der Verkehrssicherheit führe, weil die Fussgängerinnen und Fussgänger an dieser Stelle ihr Vortrittsrecht verlieren würden. Bei\ngrossem Verkehrsaufkommen würden die Fussgängerinnen und Fussgänger die\nStrasse aufgrund des Wegfalls des Vortrittsrechts nur noch mit grosser zeitlicher\nVerzögerung überqueren können (und sich z.B. von einem spontanen Besuch\ndes Café M.___ oder des Blumenladens in der Liegenschaft G.___-Strasse 42\nabhalten lassen), was in höchstem Masse unbefriedigend sei.\n\nC. Der Stadtrat Z.___, beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018, es sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten\nsei. Zur Begründung führte er – ergänzend zu den Erwägungen im erwähnten Stadtratsbeschluss – im Wesentlichen aus (act. 7):\n- dass das Verwaltungsgericht im Entscheid zur versuchsweisen Anordnung der\nTempo-30-Zone insbesondere zum Ausdruck gebracht habe, dass die Unfallstatistik verdeutliche, wie gefährlich die im Gutachten geschilderten Verkehrssituationen auf der G.___-Strasse tatsächlich seien;\n\n- dass vor diesem Hintergrund auch für den vorliegend besonders relevanten Perimeter im Bereich beim P.___weiher nicht bestritten werden könne, dass – nach\nwie vor – ein ausgewiesener Handlungsbedarf zur Verbesserung der Verkehrsund Parkiersituation bestehe;\n\n- dass keineswegs von einer merklichen Reduktion der Parkplatzanzahl gesprochen werden könne, da im Interesse der Verkehrssicherheit lediglich zwei öffentlich (weiss) bewirtschaftete Parkplätze aufgehoben würden;\n\n- dass der Wegfall des derzeit bestehenden Fussgängerstreifens nicht zu einer\nwesentlichen Verschlechterung der Verkehrssicherheit führe, denn vielmehr\nwürde die Beibehaltung des Fussgängerstreifens am aktuellen Standort ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen;\n\n- dass aus dem Richtplan weder ein Rechtsanspruch noch ein angemessener\nRealersatz in zumutbarer Gehdistanz zum Projektperimeter abgeleitet werden\nkönne.\n\nD. Nachdem seitens derselben Beteiligten beim Stadtrat Z.___ Einsprache gegen das Strassenprojekt erhoben worden war und auch der Einspracheentscheid des Stadtrates vom 20. Februar 2020 mittels Rekurs\nbeim Baudepartement (nachfolgend BD) angefochten wurde, nahm das\nSJD das seit 18. Dezember 2018 formlos pendent gehaltene Rekursverfahren zur Koordination mit dem BD, handelnd durch dessen Rechtsabteilung, wieder auf. Am 9. September 2020 stellte es den Verfahrensbeteiligten das mittlerweile ergangene Urteil des Bundesgerichtes vom\n20. Mai 2019 betreffend die versuchsweise Anordnung der Tempo-30-\nZone auf der G.___-Strasse zu und informierte dahingehend, dass der\nStadtrat Z.___ die Tempo-30-Zone mittlerweile definitiv eingeführt hat. Es\n\n"}