{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2018-138_2021-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=270&type=1563347022&cHash=15643babdac009e1f4b62296279c9111", "Checksum": "1103d5ce29d653d4f19deabff2b8bd4f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:34", "Num": ["RDRM.2018.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:34", "Checksum": "d07755f720ec7228c12b234f3a519114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138\nRegeste:\nVerkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen.\n\n - dass der Bereich beim P.___weiher aufgrund der Unfallstatistik der Stadtpolizei\nZ.___ und des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) nicht als \"Unfallschwerpunkt\"\nmit ausgewiesenem Handlungsbedarf zur Verbesserung der Verkehrs- und Parkiersituation bezeichnet werden könne;\n\n- dass die erwähnte Unfallstatistik bereits der Hauptgrund für die versuchsweise\nEinführung einer Tempo-30-Zone gewesen sei und sich die nun verfügten Verkehrsanordnungen auch unter diesem Aspekt als absolut unnötig erwiesen;\n\n- dass bereits die Einführung einer versuchsweisen Tempo-30-Zone zu einer wesentlichen Verbesserung der Verkehrssicherheit und zu einem markanten Rückgang der (ohnehin schon wenigen) Unfälle im Planungsperimeter führe;\n\n- dass bei der Verkehrsanordnung betreffend die Tempo-30-Zone vom 13. Mai\n2014 und dem angefochtenen Strassenprojekt bzw. den Verkehrsanordnungen\neine Verletzung der Koordinationspflicht nach Art. 25a des Bundesgesetzes über\ndie Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) vorliege;\n\n- dass die erwähnte Unfallstatistik geradezu widerlege, dass es regelmässig zu\ngefährlichen Überholmanövern (insbesondere solche des wartenden Busses)\nkomme, welche die Einführung eines allgemeinen Überholverbots rechtfertigen\nwürde;\n\n- dass es zusätzlich zur Mittelrinne kein allgemeines Überholverbot brauche, weil\njene Verkehrsteilnehmer, welche den wartenden Bus (oder auch andere Verkehrsteilnehmer) gleichwohl überholt hätten, sich spätestens von der Mittelrinne\ndavon abhalten liessen, es zu tun;\n\n- dass das allgemeine Überholverbot bei Fahrtrichtung vom Stadtzentrum in Richtung Kirche O.___ unweigerlich zu Ausweichverkehr über die H.___strasse führe;\n\n- dass die zur G.___-Strasse hin parallele Anordnung der Parkplätze mit dem\nangeführten Argument der Verkehrssicherheit nicht zu rechtfertigen sei, zumal\ndie Neuausrichtung zu einer merklichen Reduktion der Parkplatzanzahl zu Lasten\ndes dort ansässigen Gewerbes führe;\n\n- dass ein Parkieren anderer Automobilistinnen und -mobilisten bei An- oder Ablieferungen mit dem Lieferwagen nicht mehr möglich sein werde, weil die Zu- und\nWegfahrt des Lieferwagens blockiert sei. Dies führe zu einer deutlichen Einschränkung des Gebrauchsrechts der Liegenschaft G.___-Strasse 42;\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/15\n- dass laut Richtplan der Stadt Z.___ bei der Aufhebung von Oberflächenparkplätzen entlang von übergeordneten Strassen ausserhalb der Innenstadt Ersatz\nzu schaffen sei;\n\n"}