{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2018-138_2021-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=270&type=1563347022&cHash=15643babdac009e1f4b62296279c9111", "Checksum": "1103d5ce29d653d4f19deabff2b8bd4f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:34", "Num": ["RDRM.2018.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:34", "Checksum": "d07755f720ec7228c12b234f3a519114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138\nRegeste:\nVerkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen.\n\n - dass in diesem Bereich inskünftig auch die Strassenquerung für Fussgängerinnen und Fussgänger erfolge bzw. diese an einem Ort zusammengefasst werde,\nwomit es rückwärts auf die G.___-Strasse fahrende Automobilistinnen und -mo-\nbilisten zwingend zu verhindern gelte;\n\n- dass die Parkplätze vor dem Café M.___ und den angrenzenden Geschäften\nparallel zur Fahrbahn anzuordnen seien;\n\n- dass mit der fahrbahnparallelen Anordnung der Parkplätze aus Platzgründen\nzwei der fünf bestehenden, weiss bewirtschafteten Parkplätze aufgehoben würden, um das Sicherheitsdefizit der gefährlichen Rückwärtsfahrten auf die G.___-\nStrasse zu beseitigen;\n\n- dass in beiden Fahrtrichtungen ein Überholverbot erlassen werde, um die Verkehrssicherheit im Bereich des Knotens J.___-Strasse / G.___-Strasse / H.___-\nstrasse zu erhöhen und den Verkehr im Bereich der zirka 20 Meter auseinanderliegenden Bushaltestellen M.___ bei wartenden Bussen zu beruhigen;\n\n- dass aufgrund der erhöhten Strassenquerung zwischen den beiden Bushaltestellen und im Hinblick auf die mögliche Einführung einer Tempo-30-Zone auf die\nMarkierung eines Fussgängerstreifens bewusst verzichtet werde, um die nicht\nvortrittsberechtigte Querung der Fahrbahn auf der ganzen Länge dieses Zwischenbereichs zu ermöglichen.\n\nB. Gegen diese Verkehrsanordnung erhoben die A.___AG, die B.___AG,\ndie C.___AG, die K.___AG (heute: D.___AG), die E.___AG und die\nF.___AG, alle St.Gallen, und vertreten durch lic.iur. Marcel Aebischer,\nRechtsanwalt, Gossau SG, Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (nachfolgend SJD). Mit Eingaben vom 27. August 2018 / 1. Oktober 2018 beantragten sie, es seien die beiden Verkehrsanordnungen vom\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/15\n13. August 2018 betreffend die J.___-Strasse und G.___-Strasse, Abschnitt J.___-Strasse 2 bis L.___weg, sowie G.___-Strasse 42 bzw. der\ndiesbezügliche Signalisations- und Markierungsplan \"Neugestaltung\nG.___-Strasse, H.___strasse bis I.___weg\" vollumfänglich aufzuheben.\nEventualiter sei durch die Rekursgegnerin für die aufgehobenen Parkplätze angemessener Realersatz in zumutbarer Gehdistanz zum Projektperimeter zu schaffen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus\n(act. 3):\n- dass sie parallel zu diesem Rekursverfahren beim Stadtrat Z.___ das Projekt\nund den Teilstrassenplan \"Neugestaltung G.___Strasse, H.___strasse bis\nI.___weg\" (nachfolgend Strassenprojekt) angefochten hätten;\n\n- dass wegen der Neuanordnung bzw. Aufhebung der Parkplätze und der Entfernung des Fussgängerstreifens zwischen dem Café M.___ und der Station N.___\nauch der zugehörige Signalisations- und Markierungsplan \"Neugestaltung G.___-\nStrasse, H.___strasse bis I.___weg\" angefochten und gerügt werde;\n\n"}