{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2018-138_2021-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=270&type=1563347022&cHash=15643babdac009e1f4b62296279c9111", "Checksum": "1103d5ce29d653d4f19deabff2b8bd4f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:34", "Num": ["RDRM.2018.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:34", "Checksum": "d07755f720ec7228c12b234f3a519114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2021 RDRM.2018.138\nRegeste:\nVerkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV. Vorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu koordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen den Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise erlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und mittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn angeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben und die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das Rückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die Benutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den rollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort neu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung und dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche alternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust kaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2018.138\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 12.11.2021\nEntscheiddatum: 22.03.2021\n\nSJD RDRM.2018.138\nVerkehrsanordnungen, Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 26 SSV.\nVorliegend waren das Strassenprojekt und die Verkehrsanordnungen zu\nkoordinieren. Demgegenüber war keine Koordination erforderlich zwischen\nden Verkehrsanordnungen und der vier Jahre früher versuchsweise\nerlassenen Tempo-30-Zone, die auch den fraglichen Bereich umfasste und\nmittlerweile definitiv angeordnet wurde. An der gefährlichen Strasse, wo\nsich auch eine Bushaltestelle befindet, waren fünf quer zur Fahrbahn\nangeordnete bewirtschaftete Parkfelder markiert. Im Zusammenhang mit\nbaulichen Massnahmen an der Strasse wurden zwei Parkfelder aufgehoben\nund die verbleibenden Parkfelder parallel zur Strasse angeordnet. Da das\nRückwärts-Einfahren auf die Strasse mit erheblichen Gefahren für die\nBenutzerinnen und Benutzer des zu überfahrenden Trottoirs und den\nrollenden Verkehr auf der Strasse sowie die Zufussgehenden auf der dort\nneu geschaffenen Strassenquerung verbunden ist, kann mit der Änderung\nund dem gleichzeitig verfügten Überholverbot im fraglichen Bereich eine\nVerbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Da zahlreiche\nalternative Parkiermöglichkeiten bestehen und ein allfälliger Zeitverlust\nkaum zu Buche schlägt, sind die Verkehrsanordnungen recht- und\nverhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2018.138 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 22. März 2021\n\nRekurrentinnen A.___AG\nB.___AG\nC.___AG\nD.___AG\nE.___AG\nF.___AG\nalle vertreten durch lic.iur. Marcel Aebischer, Rechtsanwalt, Haldenstrasse 10,\n9200 Gossau SG\n\nGegen\n\nVorinstanz Stadtrat Z.___\nVerfügung (Publikation) vom 13. August 2018\n\nBetreff Verkehrsanordnungen in Z.___; J.___-Strasse und G.___-Strasse, Abschnitt\nJ.___-Strasse 2 bis L.___weg (Signal Nr. 2.44 \"Überholen verboten\" beidseitig) und G.___-Strasse 42 (Aufhebung von zwei öffentlichen, weiss bewirtschafteten Parkplätzen)\n\nGeschäftsnummer RDRM.2018.138\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/15\nSachverhalt\n\nA.a) Der Stadtrat Z.___ erliess mit Beschluss vom 3. Juli 2018 (publiziert\nam 13. August 2018) folgende Verkehrsanordnung:\n\n\"J.___-Strasse und G.___-Strasse, Abschnitt J.___-Strasse 2 bis\nL.___weg\nSignal Nr. 2.44 «Überholen verboten» beidseitig\n\nG.___-Strasse 42\nAufhebung von zwei öffentlichen, weiss bewirtschafteten Parkplätzen\"\n\nb) Zur Begründung des Beschlusses führte der Stadtrat im Wesentlichen\naus:\n- dass die öffentlichen Parkfelder auf dem Vorplatz des Café M.___ nur durch ein\n(unübersichtliches) Rückwärtsfahren verlassen werden könnten, welches oftmals\nzu riskanten und gefährlichen Situationen führe;\n\n"}