rung der unentgeltlichen Rechtspflege oder Einsetzung von Ihnen als unentgeltlichen Rechtsbeistand abgeleitet werden können soll, erschliesst sich nicht. In der Folge hat die KESB Y.___ mit von Ihnen eingereichtem E-Mail vom 25. Juli 2024 den Link betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugestellt. Auch darin kann nicht ansatzweise eine Vertrauensgrundlage erblickt werden. d) Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Einsetzung von Ihnen als unentgeltlichen Rechtsbeistand im obgenannten Verfahren abzuweisen. 4. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 ZPO).