Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes können die Gesuchsteller bereits deshalb nichts zu Ihren Gunsten ableiten, da die KESB Y.___ nicht zur Beurteilung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zuständig ist. Die KESB Y.___ hat bereits mit Telefonat vom 22. Juli 2024 ausdrücklich auf die diesbezügliche Zuständigkeitsregelung hingewiesen. Zudem hat die KESB Y.___ im erwähnten Telefonat abgesehen vom (aufgrund des fälschlicherweise bei der KESB Y.___ gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erfolgten) Hinweis bezüglich der korrekten Zuständigkeit keine weiteren Auskünfte erteilt (Akten KESB S. 56/269 und 57/269). Inwiefern daraus eine Auskunft über eine mögliche Gewäh-