Die Auskunft wurde vorbehaltlos mit Bezug auf eine konkrete Angelegenheit einer bestimmten Person erteilt; (2.) die Behörde war zur Auskunftserteilung zuständig (was der Fall ist, wenn die Behörde auch den Entscheid in der Sache zu treffen hätte) oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten; (3.) die Unrichtigkeit der Auskunft war nicht ohne Weiteres erkennbar; (4.) aufgrund der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und (5.) die relevante Rechts- und Sachlage hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern