Ihrem Gesuch vom 24. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass sie erst zwei Tage vor der Einreichung des Gesuchs von den Gesuchstellern kontaktiert wurden, weshalb von einem besonderen Vertrauensverhältnis nicht gesprochen werden kann. Zudem ist Ihrer Eingabe zu entnehmen, dass die Gesuchsteller bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen in der vorliegenden Angelegenheit erhoben haben und sich dort von einem anderen – patentierten und im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen – Rechtsanwalt vertreten lassen, was ebenfalls gegen ein besonderes Vertrauensverhältnis spricht.